§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Musikschule Wedemark e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgwedel eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Wedemark.
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist Träger der Musikschule in der Wedemark. Zweck des Vereins ist die Förderung musikalischer Jugend- und Laienbildung und der musikalischen Erziehung seiner Vertragspartner. Der Verein erfüllt seine Aufgaben vor allem:
a) durch Vermittlung der musikalischen Grundausbildung
b) durch Unterricht im Instrumentalspiel
c) durch Begabtenauslese und -förderung
d) durch studienvorbereitende Ausbildung
e) sowie durch musikalische Zusammenarbeit im Gemeindegebiet
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle als Vertreter des Vorstands. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod der natürlichen Person
d) Auflösung bei juristischen Personen
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und ist nur wirksam zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer achtwöchigen Kündigungsfrist.
5. Gegen den Beschluss, mit dem das Mitglied ausgeschlossen wird, kann beim Vorstand der Musikschule binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. In diesem Fall bedarf der Beschluss der Genehmigung der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag kann der Vorstand binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung entfaltet der Beschluss keine Wirkung.
6. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Schuljahr der Musikschule vom 1.2. eines jeden Jahres bis zum 31.1. des darauf folgenden Jahres.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Zur Aufgabe der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die Wahl des Aufsichtsrates und die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand, sowie Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
2. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die Vereinsmitglieder und der Vertreter der Gemeinde Wedemark, solange ein Finanzierungsvertrag mit der Gemeinde besteht. Eine Vereinsmitgliedschaft ist an eine Beitragszahlung gebunden, deren Höhe der Vorstand beschließt.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Aufsichtsrat schriftlich per E-Mail, Aushang in den Einrichtungen des Vereins oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsbeschlusses folgenden Werktag. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet. Eine außerordentliche Sitzung wird durch den Aufsichtsrat oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Vereinsmitglieder einberufen. Über den Inhalt der Mitgliederversammlung und insbesondere die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter neben dem Protokollführer zu unterschreiben. Der Protokollführer wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Das Protokoll wird den Teilnehmern zugesandt und auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt.
4. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine halbe Stunde nach der Terminierung der Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt, auf Antrag mindestens eines Mitgliedes erfolgt geheime Wahl.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und müssen vorher mit der Tagesordnung bekannt gemacht worden sein. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der vorgesehenen Versammlung beim Aufsichtsrat schriftlich eingereicht werden.
7. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 7 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und arbeitet ehrenamtlich. Er setzt sich aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zusammen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Mitglieder sind u.a. der stimmberechtigte Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm benannter Vertreter, solange zwischen der Gemeinde Wedemark und der Musikschule ein Finanzierungsvertrag besteht. Neben den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates entsendet der Rat der Gemeinde Wedemark vier nicht stimmberechtigte Personen in den Aufsichtsrat, die diesem beratend angehören. Mitglieder des Vorstands gemäß § 8 dieser Satzung und Vereinsangestellte dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
2. Der Aufsichtsrat tagt in der Regel zweimal im Jahr nach Absprache auf Einladung des Vorsitzenden mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist. Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn mindestens 1/4 der Aufsichtsratsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
3. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, über die ein Protokoll gefertigt wird, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Der Aufsichtsrat benennt den hauptamtlichen Vorstand und nimmt alle Rechte und Pflichten als Arbeitgeber gegenüber dem Vorstand wahr, er kontrolliert den Vorstand. Er hat das Recht, regelmäßig und punktuell Prüfungen sämtlicher Vorstandstätigkeiten vorzunehmen. Er bestellt die Revisoren.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind Angestellte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand arbeitet hauptamtlich und führt die Geschäfte des Vereins, z.B. durch Anstellung und Entlassung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Über die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes entscheidet der Aufsichtsrat nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied. Den Mitgliedern des Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Alleinvertretungsberechtigung erteilt werden.
2. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet, ein Protokoll ist anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Vereinsmitglieder können auf Antrag an den Sitzungen teilnehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wedemark, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung, insbesondere auf dem Gebiet der Musik verwenden darf.