Fragen und Antworten...

Hier findet ihr die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten. Vielleicht können wir euch damit schon weiterhelfen, ansonsten kontaktiert einfach unsere Geschäftsstelle!

 

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Unterrichtsgebühren / Mitgliedsbeitrag

  • Ist der Mitgliedsbeitrag für jeden Unterrichtsteilnehmer zu zahlen?

Die Mitgliedschaft bei der Musikschule Wedemark e.V. ist eine Familienmitgliedschaft (Erziehungsberechtigte und deren Kind oder Kinder). Deshalb zahlt jede Familie, egal wie viele Kinder am Unterricht teilnehmen, denselben Beitrag von z.Zt. monatlich 1,70 €.

 

  • Warum muss ich auch in den Ferien Unterrichtsgebühren zahlen?

Die Unterrichtsgebühren der Musikschule Wedemark e.V. sind Jahresgebühren, die entweder in einem Jahresbetrag oder in vier Quartalsbeträgen oder in 12 Monatsbeträgen jeweils im Voraus zu zahlen sind. Teilgebühren können dann auch in den Ferien fällig sein. Für einen Jahresbeitrag bieten wir 35 Einheiten in der gewählten Unterrichtsform an. 

Unterrichtsvertrag

  • Gibt es eine Probezeit?

Jeder neue Unterrichtsvertrag hat zu Beginn eine Probezeit von zwei Monaten. Innerhalb dieser Zeit kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum letzten Tag gekündigt werden. Das gilt auch für befristete Unterrichtsverträge in der Grundstufe (Musikalische Früherziehung).

 

  • Wie kann ich eine Unterrichtsveränderung (Unterrichtszeit oder Gruppengröße) beantragen?

Nach Rücksprache mit der jeweiligen Lehrkraft wird eine Ummeldung erstellt, in der die gewünschten Änderungen (Erhöhung oder Verkleinerung der Gruppenstärke, Verlängerung oder Verkürzung der Unterrichtsdauer) mit dem gewünschten Änderungsdatum eingetragen werden. Die Ummeldung ist von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben und über die Lehrkraft bei der Verwaltung der Musikschule Wedemark e.V. einzureichen. Über die Annahme Änderung entscheidet die Schulleitung. Im Falle eines Fachwechsels ist jedoch, wie weiter unten im Themenbereich Unterrichtbeschrieben, anders zu verfahren.

 

  • Wann kann ich den Unterrichtsvertrag regulär kündigen?

Ein unbefristeter Unterrichtsvertrag mit der Musikschule Wedemark e.V. kann zu zwei Terminen im Jahr mit einer Frist von acht Wochen schriftlich gekündigt werden: zum 31. Januar (Kündigung muss bis 5. Dezember vorliegen) und zum 31. Juli (Kündigung muss bis 4. Juni vorliegen).

Die befristeten Unterrichtsverträge (in der Regel Musikalische Früherziehung) enden zum Ablauf des vereinbarten Monats und brauchen nicht gekündigt zu werden.

 

  • In welchen Ausnahmefällen kann ich den Unterrichtsvertrag zu einem anderen als dem regulären Termin kündigen?

Bei Umzug in einen Wohnort außerhalb der Gemeinde Wedemark kann der Unterrichtsvertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Unterricht

  • Musikschulunterricht bei „Hitzefrei“ ?

 Der Unterricht der Musikschule Wedemark e.V. dauert in der Regel zwischen 30 und 45 Minuten und findet deshalb auch bei „Hitzefrei“ der allgemeinbildenden Schulen statt.

 

  • Musikschulunterricht bei Sturmwarnung oder übermäßigem Schnee und Frost?

Wenn der Unterricht der allgemeinbildenden Schulen offiziell wegen Glatteis oder Sturmwarnung abgesagt wird, findet der Unterricht der Musikschule Wedemark e.V. in der Regel trotzdem statt. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet die Schulleitung.

 

  • Musikschulunterricht am Nachmittag des letzten Schultages vor Ferienbeginn?

Am letzen Nachmittag vor Schulferienbeginn findet auch der Unterricht der Musikschule Wedemark e.V. statt. Generelle Ausnahme: der letzte Schultag vor den Sommerferien!

 

  • Kann ich das Unterrichtsfach wechseln?

Das Unterrichtsfach (Instrument) kann zu jedem regulären Kündigungstermin gewechselt werden. Dazu ist eine fristgerechte Kündigung des bisherigen Unterrichts in Verbindung mit einer Neuanmeldung für das gewünschte Fach bei der Musikschule Wedemark e.V. einzureichen.

 

  • Kann ich die Lehrkraft wechseln?

Wenn es mehrere Lehrkräfte für ein Unterrichtsfach an der Musikschule Wedemark e.V. gibt, kann nach Absprache mit der Verwaltung und im Einvernehmen mit beiden betroffenen Lehrkräften zu einer anderen Lehrkraft gewechselt werden. Das ist aber nur zu Beginn eines Halbjahres (zum 1. Februar) oder nach den Sommerferien (in der Regel zum  1. August oder 1. September ) möglich.