Heute erreichte uns folgende Nachricht vom Landesverband der Musikschulen:
Nach Rücksprache mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist auch der Bereich der außerschulischen Bildung von der 3G-Regel betroffen. Dies bedeutet, dass der Zugang zu einer Musikschule sowie die Teilnahme an musikalischen Bildungsangeboten in geschlossenen Räumen bei Eintreten der Warnstufe 1 bzw. bei einer mehr als fünftägigen Überschreitung des Inzidenzwertes 50 nur vollständig geimpften, genesenen bzw. negativ getesteten Personen gestattet werden kann.
- Von der Testpflicht befreit sind alle Personen, die entweder geimpft oder genesen oder von den im Rahmen der 3G-Regelungen vorgeschriebenen Testungen ausgenommen sind.
- Schulpflichte Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (siehe § 16 Absatz 3).
- Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Unser aktualisiertes Corona-Schutzkonzept findet ihr hier.